Digitalagentur
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Google wird ab Januar 2017 Webseiten abstrafen die Interstitials nutzen

Google hat in seinem Blog für Webmaster klar gestellt, dass Webseiten die Pop Ups oder Interstitials nutzen nicht mehr so hoch gerankt werden, wie die, die darauf verzichten. Als Stichtag gibt Google den 10. Januar 2017 an. Die Leser von Inhalten sollen nicht mehr durch aufdringliche Werbung genervt werden, so die Begründung der in Deutschland am meisten genutzten Suchmaschine.

Google begründet dies damit, dass der Inhalt der Webseite zwar von Google gefunden und indexiert, aber durch das Interstitial visuell gestört werde. Dies, so der Suchmaschinenriese frustriere Leser und Nutzer, weil sie keinen einfachen Zugang zu dem Inhalt erhalten, den sie zuvor gesucht und gefunden haben. Dies gilt ganz besonders für Mobilgeräte auf denen die Bildschirme kleiner sind. Immerhin kündigt Google das Paket wenigstens an und Verlage und Publisher können sich darauf einstellen. In letzter Zeit war der Konzern durch seine undurchschaubaren und unangekündigten Updates in seinem Suchalgorithmus vermehrt kritisiert worden. Ab Januar werde Google Webseiten die Interstitials einsetzen daher nicht mehr so hoch in seinem Ranking listen.

In der Übersicht – diese Werbeformen werden durch ein schlechteres Ranking abgestraft und das ist weiter erlaubt:

Wer ein Pop Up auf die Seite bringt, das die meiste Fläche des Inhaltes verdeckt, unabhängig davon ob der Nutzer die Seite zum ersten Mal betritt oder in der Seite navigiert, wird Abschläge im Ranking hinnehmen müssen.

Ein Interstitial, dass alleine auf der Seite steht und dass der Nutzer aktiv durch Klicken auf einen „Schließen“-Button entfernen muss, wird von Google abgestraft.

Interstitials die den kompletten Inhalt, der auf dem Gerät sichtbar ist, überdecken sind auf der Google-Negativliste.

Nicht betroffen von dem Google-Bannstrahl sind Interstitials, die sich auf rechtliche Belange beziehen, etwa der Hinweis auf die Nutzung von Cookies oder eine Altersfreigabe von Seiten, die von Jugendlichen nicht genutzt werden dürfen.

Auch Login-Interstitials für Inhalte, die nicht frei zugänglich sind, weil sie etwa hinter einer Paywall versteckt sind oder private Daten enthalten sind nicht betroffen.

Auch Banner die einfach zu entfernen sind und nur einen kleinen Teil der Seite einnehmen, wie etwa die App-Installations-Banner von Safari oder Chrome fallen nicht unter den Bann von Google.

Verleger sollten vor der Änderung des Suchalgorithmus überlegen, ob sie weiter auf Pop Ups setzen wollen oder nicht. Sie sollten frühzeitig den Kontakt zu ihren Anzeigenkunden suchen, die derzeit noch diese Form der Displaywerbung einsetzen.