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Hyperlinks – die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EUGH)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 8. September eine weitreichende Entscheidung zur Hyperlinks gefällt, die vor allem für Verlage, Journalisten und Blogger Rechtsunsicherheit bringt, also alle die, die mit Gewinnerzielungsabsicht im Netz publizieren und dort auch Verlinkungen vornehmen. Für private Anwender ist die Entscheidung klar: Sie dürfen auch weiterhin Hyperlinks auf andere Inhalte im Netz setzen, selbst wenn damit eine Urheberrechtsverletzung einhergeht.

Vorsicht vor Heipa, heipa

Verlage sollten mit Hyperlinks in Zukunft sorgfältig umgehen und ihre Redaktionen und Autoren vor vorschnellem Verlinken warnen. Durch die Entscheidung des EUGH sind sie verpflichtet zu klären, ob auf Seiten im Netz, die sie mittels Hyperlink vernetzen, frei von Urheberrechtsverletzungen sind.

Hy | per | link, [heipalink]

Übersetzt man Hyperlink wortwörtlich, so erhält man das Wort Über-Verknüpfung. Es handelt sich dabei um einen elektronischen Verweis. Eine Informationsangebot im Internet wird mit einem anderen vernetzt, bzw. weist auf dieses hin und kann über den Hyperlink direkt aufgerufen werden. Das Wort Link ist übrigens nur die Kurzform von Hyperlink. Gerade Hyperlinks – oder kurz Links – machen das Internet aus und sind Kennzeichen einer sich immer stärker vernetzenden Welt.

 

Darum musste der EUGH entscheiden

Dem EUGH wurde vom Hoge Raad der Nederlande, dem Obersten Gerichtshof der Niederlande, eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. GS Media betreibt in den Niederlanden das sehr erfolgreiche Nachrichtenportal GeenStijl, dessen Credo ist: „Nachrichten, Skandalenthüllungen und journalistische Recherche mit lockeren Themen und angenehm verrücktem Unsinn“. Dort war im Jahr 2011 ein Artikel und ein Link zu einer australischen Website veröffentlicht worden. Auf dieser Website waren Bilder der TV-Moderatorin Britt Dekker aus dem Playboy zu sehen. Inhaberin der Nutzungs- und Urheberrechte ist Sanoma, Verlegerin des Playboy. Für die Veröffentlichung der Fotos lag von diesem Verlag keine Genehmigung vor. Die australische Website entfernte die Bilder. GeenStijl veröffentlichte darauf einen neuen Artikel mit einem anderen Hyperlink zu einer weiteren Website wo diese Fotos ebenfalls illegal zu sehen waren. Sanoma erreichte auch dort ein Löschen der Fotos, aber die Nutzer eines GeenStijl-Forums posteten neue Links. Sanoma klagte gegen GS Media.

Die Entscheidung des EUGH

Der EUGH hat zunächst klar entschieden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Allerdings sucht er einen Ausgleich zwischen den Urheberrechteinhabern und dem Schutz der Interessen und Grundrecht der Nutzer von Schutzgegenständen, vor allem vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Zur Beurteilung des Begriffes der öffentlichen Wiedergabe seien bestimmte Kriterien zu beachten. Zum einen ist die Vorsätzlichkeit dann gegeben, wenn der Nutzer Kenntnis über die Urheberrechtsverletzung hat. Auch der Begriff Öffentlichkeit muss aus einer Vielzahl von Personen bestehen. Und der für Verlage, Journalisten und Blogger wichtigste Punkt ist, ob die vorgenommene Veröffentlichung Erwerbszwecken dient.

Das Gericht zieht eine klare Trennlinie zwischen privaten Nutzern und kommerziellen Anbietern. Bei Privatleuten geht das Gericht davon aus, dass sie im Allgemeinen nicht in der vollen Kenntnis der Folgen ihres Tuns handeln und diese damit nicht wissen können, dass das Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde.

Bei denen, die im Internet mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, verlangt das Gericht, dass sie Nachprüfungen vornehmen und sich vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt auf dem Internetangebot veröffentlicht wurde, auf das sie einen Link setzen. Der EUGH argumentiert: „Deshalb ist zu vermuten, dass ein Setzen von Hyperlinks, das mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ dar.“

Das Urteil in der Kurzübersicht

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht

Werden diese Hyperlinks dagegen mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.

 

Was bedeutet dies für die Praxis?

Wer im Internet ein Portal, ein Magazin, einen Blog oder Angebot mit Gewinnerzielungsabsicht anbietet, etwa weil er Banner oder Advertorials vermarktet, muss vor dem Setzen jedes Hyperlinks sicherstellen, dass sich auf dem verlinkten Angebot keine Urheberrechtsverletzungen befinden. Das ist schwierig, bis nahezu unmöglich. So hatte der Oberste Gerichtshof der Niederlande vor der Entscheidung des EUGH darauf hingewiesen im Internet sehr viele Werke zu finden seien, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden. Die niederländischen Richter gaben auch zu bedenken, dass es nicht immer einfach sein dürfte, zu überprüfen, ob der Urheber seinen Einwilligung erteilt habe.

Wer bei Hyperlinks rechtssicher handeln will, muss in diesem Fall mit dem Betreiber des Angebotes auf das er verlinken möchte, in Kontakt treten und sich von diesem, am Besten schriftlich, versichern lassen, dass dieser Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte ist. Oder auf das Setzen von Links verzichten. Wer zudem glaubt, dass sei in der Praxis nicht wichtig, der sollte gewahr sein, dass das Urteil des EUGH von findigen Anwälten die auf das Abmahnen spezialisiert sind, sicher sehr intensiv gelesen wurde.

(EUGH, Urteil in der Rechtssache C-160/15)