Strategie
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Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Es löst die derzeit geltende Verpackungsordnung (VerpackO) ab. Die neuen Regelungen und Pflichten betreffen natürlich auch Druckereien. Sie müssen sich – wie alle anderen Unternehmen, die gefüllte Verpackungen in Umlauf bringen – bei der sogenannten Zentralen Stelle registrieren lassen. Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück wurde am 28. Juni 2017 gegründet und bietet seit Ende August 2018 die Möglichkeit, sich online zu registrieren: www.verpackungsregister.org. (Plan-)Datenmeldungen für verpflichtete Unternehmen sind voraussichtlich ab Ende Oktober 2018 möglich.

Die registrierten Hersteller werden auf der Homepage der Zentralen Stelle veröffentlicht, um volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Ohne diese Registrierung dürfen Druckereien Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ab 1. Januar 2019 nicht mehr zum Verkauf anbieten. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung: Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Verstöße gegen die neue Registrierungspflicht können mit Vertriebsverboten geahndet werden.

Der Mainzer Entsorgungsdienstleister Landbell hat eine eigene Website zum Verpackungsgesetz inklusive hübsch illustrierter Erklärvideos veröffentlicht: https://verpackungsgesetz-info.de/

Das Fachportal print.de nennt in aller Kürze die sechs Schritte, die Druckereien jetzt einhalten sollten: www.print.de/allgemein/neues-verpackungsgesetz-2019-und-was-druckereien-tun-sollten

Foto: chuttersnap/Unsplash