Christian Solmecke
Recht
2 min

Wie kann ich erfolgreiche Ideen rechtlich absichern?

Die österreichische Datenschutzbehörde hat entschieden, dass die Nutzung von Google Analytics auf einer Website rechtswidrig ist. Einen kleinen Einblick in die Hintergründe und die rechtlichen Rahmenbedingungen gibt uns Christian Solmecke. Er ist Anwalt und gefragter Experte für Internet–und Medienrecht, Autor, ehemaliger Journalist und WDR–Moderator und veröffentlicht juristische Themenbeiträge auf YouTube.

Das geistige Eigentum – ein wertvolles Gut

Das geistige Eigentum bzw. das Know-how ist oft der wertvollste Teil eines Unternehmens. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses zu schützen – je nachdem, ob es um ein Produkt, eine Idee, ein Werk oder um Betriebsgeheimnisse geht. Die folgenden gesetzlichen Schutzrechte geben dem Inhaber die Möglichkeit, andere von der Benutzung und Kopie des Produktes bzw. der Dienstleistung auszuschließen: 

Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz schützt kreative Leistungen wie Fotos, Bilder oder Texte. Geschützt ist allerdings nicht die Idee selbst, sondern nur deren Ausgestaltung. Das Urheberrecht entsteht automatisch, also ohne Eintragung. 

Marke

Produkte oder Dienstleistungen werden durch ihre Marke gekennzeichnet und können so von anderen unterschieden werden. Es gibt unterschiedliche Varianten der Marke, z. B. die Wort-oder Bildmarke. Auch Farben und akustische Signale können eine Marke darstellen. Markeninhaber können es dann insbesondere anderen Unternehmern untersagen, im geschäftlichen Verkehr ihre Marke oder ein ähnliches Kennzeichen so zu benutzten, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen verwechselt werden könnten. 

Patent

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine technische Erfindung. Dabei kann entweder das (End-)Produkt als solches geschützt werden oder das Verfahren zur Herstellung. Auch dieses Recht muss angemeldet und eingetragen werden – die Anmeldung dauert aber mitunter Jahre. 

Gebrauchsmuster

Schneller als bei einer Patentanmeldung geht es mit dem Gebrauchsmuster. Auch dieses schützt neue technische Erfindungen, kann aber innerhalb weniger Wochen eingetragen werden. Dafür ist es nicht so sicher wie das Patent. Außerdem können nur die Endprodukte, nicht aber Herstellungs-und Arbeitsverfahren geschützt werden.

Design bzw. Geschmacksmuster

Mit dem eingetragenen Design (Deutschland) bzw. Geschmacksmuster (auf EU-Ebene) kann man die zwei-oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Produktes oder eines Teils davon vor Nachahmung schützen. Das ist besonders bei Produkten zu empfehlen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind. 

Wettbewerbsrecht

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewährt – ganz ohne Anmeldung – einen eingeschränkten Schutz gegen die Nachahmung bzw. Rufausbeutung gewisser Produkte durch Mitbewerber. Sicherer ist man jedoch mit einem eingetragenen Schutzrecht.

Schutzrechte

Fast allen Schutzrechten ist gemein, dass sie grundsätzlich räumlich und/oder zeitlich beschränkt sind: So muss bei der Eintragung des Designs, einer Marke oder eines Patents entschieden werden, ob dies national, europäisch oder international erfolgen soll. Ein Patent wirkt maximal 20 Jahre, Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Markenrechte können dagegen, wenn man die Nutzung aufrechterhält, zeitlich unbegrenzt erhalten bleiben. 

Der Rechteinhaber kann Dritten auch die Nutzung gestatten, indem er ihnen – meist kostenpflichtig – Lizenzen erteilt. Eine solche Lizenz kann inhaltlich, zeitlich oder räumlich begrenzt werden. Sie kann z. B. exklusiv oder nicht exklusiv sein – nur bei nicht exklusiven Lizenzen ist es möglich, diese mehrfach zu vergeben.

Doch nicht nur Ideen, Marken oder Produkte müssen schützt werden, sondern auch Geschäftsgeheimnisse. Teilweise sind diese bereits durch das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschützt. Dieses bezieht sich jedoch nur auf Informationen, bei denen ein »berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung« besteht. Wer aber in Vertragsverhandlungen sichergehen möchte, dass keine Interna nach außen dringen, kann Verhandlungspartner oder Bewerber auch bitten, eine Geheimhaltungsvereinbarung, auch Non-Disclosure Agreement (NDA) genannt, zu unterschreiben.