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Rundfunklizenzen für Unternehmen

»Wie erhalten wir für regelmäßigen Livestream unseres Unternehmens eine Rundfunklizenz?«

Recht§chaffen Kolumne zum Thema Rundfunklizenz:

Besonders seit dem Beginn der Corona­-Krise ist Livestreaming ein Segen. Aber wenn der Livestream unter den Rundfunkbegriff fällt,
braucht der Veranstalter eine Rundfunklizenz. Wann ist das der Fall? Und wie bekommt man sie?

Ein Livestream gilt als Rundfunkangebot, wenn er mindestens 500 Zuschauer zeitgleich mit journalistisch-redaktionellen Inhalten erreicht und regelmäßig, also nicht nur sporadisch, ausgestrahlt wird. Nur dann muss eine Rundfunklizenz beantragt werden.

Normalerweise ist die Beantragung ein aufwendiges, langwieriges Verfahren, das bis zu 3 Monate dauern kann. Um schnell auf die Krise reagieren zu können, haben sich die Medienanstalten nun auf folgende Übergangsregelung geeinigt: Ab sofort müssen die betroffenen Anbieter den Landesmedienanstalten ihr Streaming-Vorhaben nur noch anzeigen. Dies soll vorerst bis zum 31. August 2020 gelten.

In der Anzeige müssen folgende Inhalte mitgeteilt werden: Name und Adresse des Veranstalters, Kontaktdaten des Streaming-Verantwortlichen, die Veranstaltung / das Angebot, die Art der Übertragung (feste Kamera oder mehrere Kameras), Angaben zu redaktionellen Elementen wie z. B. Anmoderation oder Interviews. Nach dieser Anzeige dürfen die Veranstalter sofort mit der Übertragung beginnen.

Christian Solmecke ist Anwalt und gefragter Experte für Internet- und Medienrecht, Autor, ehemaliger Journalist und WDR-Moderator.