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Markenrecht, Titelschutzanzeiger oder Geschmacksmuster? – Wie schütze ich meine Werte

Michalski · Hüttermann & Partner sind weltweit und international tätige Patentanwälte, deren Fokus auf Mittelstandskunden aus der Region liegt. Die Partnergesellschaft unterstützt, sobald Unternehmen national und international Marken-, Designschutzrechte und Patentanmeldungen anmelden und/oder durchsetzen müssen. 2013 zeichnete das Magazin „Focus“ die Partnergesellschaft als eine der deutschen Top-Wirtschaftskanzleien aus.

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Markenrecht, Titelschutzanzeiger oder Geschmacksmuster, was müssen Unternehmen eigentlich bei einem Re-Design beachten? Einen Einblick in die Fragen von Schutzrechten gibt Dr. Stefan Michalski, Patentanwalt von Michalski · Hüttermann & Partner in Düsseldorf. Das Interview ersetzt natürlich keine Beratung im konkreten Einzelfall.

KNOW!S: Wenn ich eine Marke oder ein Markenlogo (Wort/Bildmarke) überarbeite, gilt dann weiter der Schutz der alten Marke oder muss ich alles neu anmelden?
Dr. Stefan Michalski: Die Marke muss grundsätzlich in der Form, in der sie eingetragen worden ist, benutzt werden. Dies gilt allerdings nur als Grundsatz, denn Abweichungen, die den kennzeichnenden Charakter der Marke unverändert lassen, sind unschädlich.
Hier hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die eingetragenen Marken durch die benutzten Marken rechtserhaltend benutzt werden, so dass eine Neueintragung nicht erforderlich ist. Ändert man aber erkennbar den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke, etwa durch eine neue Form, Farbe, Schriftgestalt oder Symbole, dann muss man das Markenzeichen auch neu anmelden. So wurde die Benutzung der in der Tabelle gezeigten Zeichen der eingetragenen Marke PROTI vom BGH nicht als rechtserhaltende Benutzung angesehen.

Wo greift denn eigentlich Markenrecht, Titelschutzanzeiger oder Geschmacksmuster?
Eine Marke ist sozusagen der „Name“ einer Ware oder Dienstleistung mit der generellen Eignung, auf einen Herkunftsort oder Herkunftsbetrieb hinzuweisen. So ist ein Gattungsbegriff (beschreibende Angabe), wie Sonnenbank oder Videothek, nicht geeignet, auf einen Herkunftsort oder Herkunftsbetrieb hinzuweisen.
Der Titelschutz, schützt wie der Name schon sagt, Titel von Druck, Ton und Filmwerken.  Der Titelschutz verlangt im Gegensatz zur Marke keine Geeignetheit auf einen Herkunftsort oder Herkunftsbetrieb hinzuweisen. Eine Marke hat gegenüber dem Titelschutz den Vorteil, dass eine Marke als rechtserhaltend benutzt gilt, selbst wenn diese für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt wurde.
Ein Geschmacksmuster schützt ein Design, setzt aber voraus, dass die Gestaltung neu ist. Hier empfiehlt es sich, vor der Veröffentlichung anzumelden. Zwar gibt es das nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster, das mir einen dreijährigen Schutz, ab Veröffentlichung, ermöglicht. Bei einem eingetragenen DE- oder EU-Geschmacksmuster kann die Schutzdauer auf bis zu 25 Jahre ausgedehnt werden, gerechnet ab Anmeldetag. Ein Geschmacksmuster kann übrigens jeder anmelden, auch das Unternehmen selbst. Wenn der Designer nicht im Unternehmen angestellt ist, sondern als Freelancer beauftragt wurde, sollte man sich allerdings bereits im Vorfeld die Nutzungsrechte umfänglich vertraglich sichern. Es empfiehlt sich dringend, bei Abschluss des Designvertrages, hierüber eine schriftliche Regelung und Einigung zu erzielen.

In der globalisierten Welt sind Marken oder Geschmacksmuster gerade durch ihre Präsenz im Internet ja nicht mehr nur auf ein Land beschränkt. Welches Recht gilt, wenn ich mein Magazin als E-Paper ins World Wide Web stelle, etwa auch als übersetzte Fassung?
Wenn ich ein Magazin in Deutschland schützen lasse, heißt das nicht automatisch, dass ich damit in anderen Ländern auch geschützt bin. Vor allem dann nicht, wenn ich etwa mit einer englischsprachigen Fassung womöglich eine Markenverletzung in anderen Ländern begehe. Schutzrechte sind hinsichtlich ihrer Geltung grundsätzlich auf die Länder beschränkt für die ein Schutzgesuch beantragt worden ist.
Habe ich also den Schutz für Deutschland, ist der Schutz auf Deutschland beschränkt. Für den englischen oder beispielsweise chinesischen Sprachraum müssen gesonderte Schutzrechte beantragt werden. Hier gilt es, bestimmte Fristen einzuhalten. Die Prioritätsfristen für Marken und Designs sind sechs Monate und für Patente und Gebrauchsmuster 12 Monate. Es empfiehlt sich, vor Anmeldung eines Schutzrechtes vorab zu recherchieren und gegebenenfalls auch Schutzrechte im Ausland anzumelden.

Herr Dr. Michalski,
wir danken für das Gespräch

Michalski · Hüttermann & Partner sind weltweit und international tätige Patentanwälte, deren Fokus auf Mittelstandskunden aus der Region liegt. Die Partnergesellschaft unterstützt, sobald Unternehmen national und international Marken-, Designschutzrechte und Patentanmeldungen anmelden und/oder durchsetzen müssen. 2013 zeichnete das Magazin „Focus“ die Partnergesellschaft als eine der deutschen Top-Wirtschaftskanzleien aus.