Von: Ulrich Radespiel
Auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet sollten Internetnutzer bei Online-Transaktionen die gebotene Vorsicht walten lassen. Die neuen Regelungen zur Buttonlösung sehen unter anderem vor, dass Verbraucher in Deutschland bei Online-Bestellungen ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden und auf einen entsprechend beschrifteten Knopf drücken müssen, ehe es zum Vertragsschluss kommt.
Der Branchenverband BITKOM sieht in dem Gesetz vor allem eine Möglichkeit, gegen so genannte Abo-Fallen im Internet vorzugehen. Dabei versuchen Betrüger, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren. Sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltungsangeboten, praktischen Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Hausaufgabenhilfen bis zu angeblicher Gratis-Software. „Internetnutzer können sich vor Abo-Fallen in den meisten Fällen wirksam schützen“, betont BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. „Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und das Kleingedruckte liest.“
Internetnutzer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenlose Web-Inhalte oder bestimmte Dienstleistungen Namen und Adresse angeben sollen. Das gleiche gilt für Telefonnummern, E-Mail-Adressen und erst recht für Bank- und Kreditkartendaten. Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. Wenn Sie Zweifel an der Seriosität haben und befürchten, Ihre Angaben könnten missbraucht werden: Finger weg!
Bei manchen Angeboten ist es notwendig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Insbesondere bei unbekannten Anbietern sollten Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen aufmerksam lesen. Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität ist ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.
Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können. Nutzer von Webseiten sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte haben entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Internetsurfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird. Hier wird in den allermeisten Fällen lediglich eine Drohkulisse aufgebaut. Rechtlich gesehen haben die Falschspieler kaum Chancen, es kommt fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die voreilig zahlen, erkennen die unseriösen Verträge dagegen an und können sich nicht mehr wehren.
Internetnutzer sind nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen. Musterbriefe halten die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen Im Internet bereit. Tipp: Den Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden und keine persönlichen Daten angeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Lassen Sie sich aber nicht auf einen langen Schriftwechsel mit Abzockern ein. Übrigens: Das Widerrufsrecht bleibt bei Abo-Fallen meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig.
Hartnäckige Bauernfänger lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist, aber die Empfänger müssen reagieren. Sie haben zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen. Rechnen Sie die Postlaufzeit ein. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch reicht meist, Betrüger reichen in der Regel keine Klage mehr ein.
Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen. Ohne Zustimmung ist ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssen nicht zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht. Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben haben, haften Eltern nicht. Nach Meinung von Experten ist es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.
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